Aufgaben und Zuständigkeiten des Zentralen Vollstreckungsgericht Niedersachsen
Das Zentrale Vollstreckungsgericht Niedersachsen ist zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und für die Vermögensauskünfte für das Bundesland Niedersachsen.
Zuständigkeitsbereich
Hauptaufgabe des Zentralen Vollstreckungsgerichts ist es, dass landesweite Schuldnerverzeichnis zu führen. Zusätzlich ist das Zentrale Vollstreckungsgericht über ein Bundesportal mit den zentralen Vollstreckungsgerichten der anderen Bundesländer verknüpft. Aus den Schuldnerverzeichnissen der einzelnen Bundesländer wurde auf diese Weise erstmals ein bundesweites Schuldnerverzeichnis gebildet.
In das Schuldnerverzeichnis werden Personen eingetragen, die ihren vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommen oder gegen die die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Auch nach geltendem Recht wurden Schuldnerverzeichnisse über Personen geführt, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die ein Haftbefehl erlassen wurde, weil sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigerten.
Bis zum 31.12.2012 wurden die Verzeichnisse bei jedem örtlichen Vollstreckungsgericht einzeln geführt, seit dem 01.01.2013 werden sie nunmehr in jedem Bundesland an einer einzigen zentralen Stelle geführt, dem Zentralen Vollstreckungsgericht. Für einen Einsicht nehmenden Gläubiger hat dies den Vorteil, dass er nunmehr nicht mehr befürchten muss, der Schuldner könnte im Schuldnerverzeichnis eines ihm nicht bekannten Gerichts eingetragen sein. Dies verspricht einen effektiveren Schutz der Gläubiger insbesondere vor solchen unzuverlässigen Schuldnern, die ihren Aufenthaltsort häufig wechseln, wie es beispielsweise bei sog. Mietnomaden der Fall ist.
Welche Aufgaben wurden zentralisiert, was blieb dezentral?
Bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht werden neben dem Schuldnerverzeichnis (§§ 882h Abs. 1 in Verbindung mit 882b ff. ZPO) auch die Vermögensverzeichnisse zentral verwaltet (§§ 802k Abs. 1 in Verbindung mit 802f Abs. 6 ZPO). Es handelt sich dabei also in erster Linie um eine zentrale Datenverarbeitungsstelle.
Die Einrichtung des Zentralen Vollstreckungsgerichts führt nicht dazu, dass die übrigen Amtsgerichte nicht mehr mit der Zwangsvollstreckung befasst wären. Die Zwangsvollstreckung selbst wird weiterhin z. B. durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen) oder das Vollstreckungsgericht (Vollstreckung in Immobilien, Forderungspfändungen) bei dem jeweiligen einzelnen Amtsgericht betrieben. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, nimmt die Vermögensauskunft ab (§ 802e ZPO) und übermittelt sie in elektronischer Form an das Zentrale Vollstreckungsgericht. Auch die richterlichen Entscheidungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts werden nicht zentralisiert, sondern weiterhin vom einzelnen Vollstreckungsgericht getroffen, so zum Beispiel:
- Entscheidungen der Richterinnen und Richter über Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (z.B. Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen die Abnahme der Vermögensauskunft);
- Entscheidungen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger über Vollstreckungsschutzanträge gemäß § 765a ZPO (z. B. Räumungsschutzverfahren)
- Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnungen in Zwangsvollstreckungssachen
- Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 788 ZPO
- Richterlicher Erlass eines Haftbefehls (z.B. auf Antrag des Gläubigers, wenn sich der Schuldner grundlos weigert, eine Vermögensauskunft zu erteilen).
Wer kann die zentral abgelegten Vermögensverzeichnisse einsehen?
1. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
2. Vollstreckungsbehörden nach § 284 Abgabenordnung
3. weitere bestimmte Vollstreckungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben
4. Vollstreckungsgerichte
5. Insolvenzgerichte
6. Registergerichte
7. Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Privatpersonen haben keinen unmittelbaren Zugriff auf die Vermögensverzeichnisse. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher übersendet das vom Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis an jeden Gläubiger, der gegen diesen Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben darf und einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellt (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO).
Wer kann das Schuldnerverzeichnis einsehen?
Das Schuldnerverzeichnis kann nach § 882f ZPO von jedem eingesehen werden, der darlegt:
a) die Einsichtnahme für Zwecke der Zwangsvollstreckung zu benötigen. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht insbesondere dann, wenn der Gläubiger vor der Entscheidung steht, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll.
b) dass er Einsicht nehmen muss, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die dadurch entstehen, dass ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Dies trägt dem berechtigten Interesse des Geschäftsverkehrs Rechnung, dass man sich rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit seiner möglichen künftigen Geschäftspartner vergewissern kann. Dazu verlangt § 882f ZPO die Darlegung des Interesses.
Behörden können das Schuldnerverzeichnis einsehen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen vorliegen (insbesondere Sozialleistungsträger). Auch zu Strafverfolgungszwecken ist eine Auskunftserteilung (nur) an die Strafverfolgungsbehörden möglich; ebenso kann man sich des Schuldnerverzeichnisses bedienen, wenn man rechtlich zu einer Bonitätsprüfung verpflichtet ist.
Wie kann man in das Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen?
Die Möglichkeiten der Einsichtnahme und Einlieferung in das Schuldner- und Vermögensverzeichnis richten sich nach dem jeweiligen Status des Nutzers.
- Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist ab 01.01.2013 zentralisiert und automatisiert. Auf Grund der neuen, bundesweiten Publizität des Schuldnerverzeichnisses wird dieses in einem Portal bereitgestellt, so dass Gläubiger Kenntnis über eventuelle Einträge in den zentralen Schuldnerverzeichnissen des gesamten Bundesgebiets erlangen können. Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird wie bisher jedem gestattet sein, der hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches Interesse kann darin bestehen, dass Sie sich zur Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens vorab informieren möchten, welche Erfolgsaussichten bestehen. Im Übrigen besteht ein Einsichtsrecht nur für Behörden, die öffentliche Leistungen erbringen oder Straftaten verfolgen. Die Registrierung und Einsicht in das Vollstreckungsportal für Personen ohne Internetzugang kann auch über Einsichts-PCs in den jeweiligen Amtsgerichten erfolgen. Das Portal zur Einsicht ist erreichbar unter: Vollstreckungsportal.
- Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist ab 01.01.2013 zentralisiert und automatisiert. Die durch die Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte werden direkt als elektronische Dokumente in dem bundesweiten Vollstreckungsportal verwaltet und sind dort auch direkt als elektronische Dokumente für ausgewählte Stellen (z.B. Vollstreckungsbehörden) abrufbar. Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. Voraussetzung für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und den Abruf der Vermögensauskunft ist die Registrierung der jeweiligen Behörde beim zentralen Vollstreckungsgericht. Das Zentrale Vollstreckungsgericht verwaltet dann die entsprechenden Nutzer. Die Registrierung erfolgt über ein Antragsformular, welches sie unter „ Anträge/Benutzerhilfen " finden können.
- Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist ab 01.01.2013 zentralisiert und automatisiert. Die Einlieferung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskünfte an das zentrale Vollstreckungsgericht erfolgt ab dem 01.01.2013 ausschließlich in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Die durch die Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte werden direkt als elektronische Dokumente in dem bundesweiten Vollstreckungsportal verwaltet und sind dort auch direkt als elektronische Dokumente für ausgewählte Stellen (z.B. Vollstreckungsbehörden) abrufbar. Die Registrierung erfolgt über ein Antragsformular, welches sie unter „Anträge/Benutzerhilfen" finden können.
Welche Kosten entstehen für Auskünfte, Abdruckbezug etc.
Die gesetzlichen und die kostenrechtlichen Bestimmungen finden sie unter: Kostenübersicht (Stand 01.07.2021)
Weitere Informationen:
Weitere Informationen erhalten Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder unter: Vollstreckungsportal.