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Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen


Was ändert sich zum 29.04.2024?

Ab dem 29.04.2024 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Goslar zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.

Eintragungsmitteilungen werden Notarinnen und Notaren auch für die von ihnen vertretenen Antragsberechtigten ausschließlich elektronisch übersandt (Antragstellung nach § 15 GBO).

Wichtig!

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden.
Die Safe-ID hierfür lautet: DE.Justiz.dc0a78e4-20c0-455c-9609-8299460a82ae.fd24
Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.

Bitte beachten Sie!

Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr gekannt gemacht.

Elektronische Grundakten – was bedeutet das?

Ab dem 29.04.2024 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 28.04.2024 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.

Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.

Schriftformwahrende Übermittlung an das Gericht

Zum 01.01.2022 treten Änderungen in den Regelungen zur elektronischen Kommunikation mit professionellen Einreichern in Kraft!


Schriftformwahrende Übermittlung an das Gericht

Der elektronische Rechtsverkehr ist nicht über den allgemeinen E-Mailverkehr möglich. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften kann rechtswirksam elektronisch nur über die besonderen Postfächer beA, beN oder beBPO sowie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kommuniziert werden. Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist nur dafür zertifizierten Nutzern erlaubt, in der Regel professionellen Anwendern (Behörden, Rechtsanwälte und Notare, etc.).

Eine rechtswirksame Übermittlung per einfacher E-Mail bleibt weiterhin unzulässig. Das bedeutet, dass sich für die meisten Bürger nichts ändert und auch künftig eine rechtlich wirksame Übertragung postalisch oder per Telefax möglich ist. Der E-Mail Kommunikationsweg und das Kontaktformular stehen ausschließlich für informelle Anfragen zur Verfügung.


Das hiesige Grundbuchamt nimmt noch nicht am elektronischen Rechtsverkehr teil.

Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der .

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Mein Justizpostfach - kostenfreies Postfach zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz
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„Mein Justizpostfach“ ist über diese Internetseite erreichbar:

https://mein-justizpostfach.bund.de

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