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Löschung bzw. vorzeitige Löschung eines Schuldnerverzeichniseintrags - § 882 e ZPO


Für jede Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist ein gesonderter schriftlicher Löschungsantrag mit den entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Hierzu können Sie den unter Anträge/Benutzerhilfen hinterlegten Löschungsantrag nutzen.


Achtung:

Dem Zentralen Vollstreckungsgericht ist weder der Gläubiger, Gläubigervertreter, dessen Aktenzeichen, noch der bzw. die Titel aus dem/denen vollstreckt wurde oder die Höhe der Forderung bekannt. Die alleinige Vorlage einer Quittung bzw. eines Zahlungsnachweises ist nicht ausreichend, da hieraus nicht die vollständige Befriedigung des jeweiligen Gläubigers ersichtlich wird. Eine vorzeitige Löschung bedarf der Gläubigeranhörung bzw. Anforderung von Nachweisen.

Eine vorzeitige Löschung unterliegt somit einer gewissen Bearbeitungszeit (in der Regel mehrere Arbeitswochen). Eine Löschung des Schuldnerverzeichniseintrags kann daher nicht binnen weniger Stunden erfolgen!

Bitte beachten Sie: Sachstandsanfragen sind schriftlich einzureichen. Telefonische Auskünfte zu anhängigen Verfahren können aus datenschutzrechtlichen Gründen erst erfolgen, wenn Sie die im Löschungsantrag erforderte Persönliche PIN vergeben haben.

Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem Zentralen Vollstreckungsgericht gesetzlich gelöscht (§ 882 e Abs. 1 ZPO).

Vorzeitige Löschung von Amts wegen nach Nachweis der vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers; Schuldner hat Anspruch auf eine Zahlungsquittung des Gläubigers nach § 757 Abs. 2 ZPO

Achtung: Der Gläubiger ist zur Mitteilung der Befriedigung nicht verpflichtet

Vorzeitige Löschung von Amts wegen aufgrund des Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes; dies muss dem Zentralen Vollstreckungsgericht bekannt werden

Vorzeitige Löschung von Amts wegen, wenn eine Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist

Nachdem die Eintragung gelöscht wurde erhält der Schuldner bzw. dessen Vertreter eine schriftliche Mitteilung hierüber.

Die Löschung im Bundesportal erfolgt automatisch.

Die Abdruckempfänger (§ 882g ZPO) erhalten ebenfalls Nachricht über eine erfolgte Löschung.

Wichtig:

Ein Vermögensverzeichnis ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen (§ 802 k Absatz 1 Satz 4 ZPO).

Eine vorzeitige Löschung des Vermögensverzeichnisses ist nicht möglich!


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