Einführung maschinelle Tabelle zum 01.02.2026
Zum 01. Febr. 2026 wird bei allen Insolvenzgerichten des Landes Niedersachsen die maschinelle Tabelle eingeführt. Das bedeutet, dass für Verfahren, die ab dem 01. Febr. 2026 eröffnet werden, die Insolvenztabelle voll elektronisch und maschinell im Fachverfahren EUREKA-Winsolvenz geführt wird. Die diesen Bereich regelnde Änderung der Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO) ist am 22.01.2026 verkündet worden.
Für die Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalterinnen ändern sich für die betroffenen Verfahren insbesondere die Einreichung der Forderungsanmeldungen; so sind die Forderungsanmeldungen zukünftig in Form einer Gesamt-PDF einzureichen (§ 3 Abs. 2 Nds. InsOeTabVO).
Im Rahmen der Digitalisierung des Insolvenzgerichts wird auch die Insolvenztabelle auf eine neue Grundlage gestellt. Zukünftig wird die Insolvenztabelle voll elektronisch im Fachverfahren des Insolvenzgerichts maschinell geführt, ohne das Teile ausgedruckt oder in das elektronische Aktensystem verschoben werden müssen. Dadurch ist gewährleistet, dass auch in mittelgroßen und großen Verfahren die Insolvenztabelle performant geführt werden kann.
Die Insolvenztabelle wird am Amtsgericht Goslar in Verfahren, die ab dem 1. Febr. 2026 eröffnet werden, maschinell geführt. Die diesen Bereich regelnde Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO) gilt für diese Verfahren ab dem o.g. Stichtag.
Nach dieser Verordnung erfolgt die Einreichung der Daten der Tabelle wie bisher im ITR.Format. Wesentliche Änderungen ergeben sich aber für Sie bei der Übermittlung der Forderungsanmeldungen. Diese sind für die Verfahren digital als Gesamt-PDF einzureichen. Die entsprechenden Anforderungen sind in dem beigefügten Merkblatt aufgeführt. Sofern die Kanzleisoftware die Forderungsanmeldungen noch nicht in der erforderlichen Form bereitstellen kann, ist zu vermuten, dass die Anbieter zeitnah automatisierte Lösungen anbieten werden. Es wird zudem auf die Übergangsregelung in § 8 Nds. InsOeTabVO verwiesen.
Die vollständige Verordnung nebst Anlagen und Änderungen ergibt sich aus dem Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Nds. InsOeTabVO,NI - Niedersächsische eTabellenverordnung Insolvenzordnung | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS).
