Elektronische Kostenmarke
Seit dem 1. Juli 2020 ist die elektronische Kostenmarke als Zahlungsmittel bei den niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zugelassen. Die elektronische Kostenmarke ist für Verfahren vorgesehen, die einen Kostenvorschuss erfordern. Sie eignet sich damit insbesondere für eilbedürftige Verfahren. Eine Zahlung mit der elektronischen Kostenmarke ist dagegen nicht für Forderungen geeignet, für die bereits gerichtliche Kostenrechnungen ausgestellt wurden.
Eine Zahlung mit der elektronischen Kostenmarke ist zudem nicht im gerichtlichen Mahnverfahren geeignet, da die elektronische Kostenmarke in sämtlichen Stadien des Verfahrens die automatisierte Verarbeitung unterbricht und dadurch zu Verzögerungen in der Bearbeitung führt. Im gerichtlichen Mahnverfahren sollte deshalb eine Zahlung nach Erhalt einer Kostenrechnung ausschließlich im Überweisungsweg erfolgen.
Neben Niedersachsen haben die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen diesen Zahlungsweg bereits eingeführt. Gekaufte Kostenmarken können in allen teilnehmenden Ländern eingesetzt werden.
Weitere Informationen bezüglich des Erwerbs einer eKostenmarke und weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Justizportals des Bundes und der Länder.